Gemäß Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz werden die Mindestunterhaltssätze für minderjährige Kinder zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019 wie folgt angepasst:
1. Altersstufe (o-5 J.) | 2. Altersstufe (6-11 J.) | 3. Altersstufe (12-17 J.) | |
von derzeit | 342 | 393 | 460 |
ab 01.01.2018 | 348 | 399 | 467 |
ab 01.01.2019 | 354 | 406 | 476 |
Die neuen Werte werden ab 01.01.2018 bzw. ab 01.01.2019 voraussichtlich in die Düsseldorfer Tabelle übernommen. Eltern haben gegenüber minderjährigen Kindern eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht und müssen alle zumutbaren Anstrengungen zur Erzielung der ihnen möglichen Einkünfte unternehmen, um zumindest die Zahlung des Mindestunterhalts zu gewährleisten. Hierzu kann unter Umständen auch ein Orts- oder Berufswechsel gehören.