Während der stationären Rehabilitation war der Kläger bei einem sonntäglichen Spaziergang beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs auf dem Weg zum Kurplatz von einem Pkw erfasst und verletzt worden. Da er der Auffassung war, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele, hat der Kläger Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallkasse (Berufsgenossenschaft) geltend gemacht. Der Kläger argumentierte, dass es im Rahmen der Rehabilitation ein Ziel gewesen sei, sein Gewicht zu reduzieren. Mit dem Spaziergang habe er seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen. Nachdem die Berufsgenossenschaft seinen Anspruch abgelehnt hatte, klagte der Kläger beim Sozialgericht. Das Sozialgericht stimmte der Auffassung des Klägers zu, da ein innerer Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme bestehe. Es schade nicht, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden habe. Ausreichend sei, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und diese Tätigkeit zudem objektiv kurgerecht sei. (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2017, S 6 U 545/14)
Arbeitsunfall während des Sonntagsspaziergangs