Seit dem Jahr 2014 gibt es die neue Regelung in § 288 Abs. 5 BGB, wonach der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens (insbesondere der Verzugszinsen) zusätzlich Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40 € hat. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 09.10.2017 festgestellt, dass diese Pauschale auch auf verspätete Lohnzahlungen des Arbeitgebers anzuwenden ist und für jede verspätete Lohnzahlung gesondert anfällt. Das Gericht ist damit der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte gefolgt. Eine endgültige Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht bleibt abzuwarten. (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2017, Az. 4 Sa 8/17)

Arbeitgeber zahlt bei verspäteter Lohnzahlung

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