Das OLG Nürnberg hat die Verwertung von Aufzeichnungen einer Dashcam zum Nachweis eines Unfallhergangs für zulässig angesehen. Im vorliegenden Fall stützte sich der vom Gericht bestellte Sachverständige im Rahmen seiner Unfallrekonstruktion auf die Dashcam des Lkw-Fahrers, der auf einen Pkw aufgefahren war, nachdem der Pkw-Fahrer eine plötzlichen Spurwechsel auf die rechte Spur vollzogen und anschließend abrupt angehalten hatte. Der Pkw-Fahrer hatte zuvor behauptet, er habe verkehrsbedingt gebremst und der Lkw-Fahrer sei auf ihn aufgefahren, weil er zu schnell gefahren und zu wenig Abstand gehalten habe. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass durch die Aufzeichnung nicht in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Pkw-Fahrers eingegriffen werde, da dessen Interesse, das sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht dokumentiert werde, gegenüber dem Interesse des Lkw-Fahrers, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden, nachrangig sei. Die Aufnahmen mit der Dashcam seien auch nicht mit einer Videoüberwachung oder mit Telefonmitschnitten vergleichbar, da sich die Aufnahmen nicht gezielt gegen einzelne Personen richteten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2017, 13 U 851717).

Aufnahmen einer Dashcam können zur Unfallrekonstruktion verwertet werden

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