Gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitgeber Arbeitsverträge ohne einen Sachgrund befristen, wenn mit dem Arbeitnehmer nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Begriff „bereits zuvor“ war durch das Bundesarbeitsgericht im Jahre 2011 dahingehend interpretiert worden, dass eine Vollbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Gericht einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegenstehe, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 3 Jahre zurückliege. Dieser richterlichen Rechtsfortbildung sind verschiedene Kammern von Landesarbeitsgerichten nicht gefolgt, da die Gesetzesformulierung „bereits zuvor“ eindeutig sei und keine zeitliche Beschränkung vorsehe.
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2011 ändern und die von ihm bisher vertretene zeitliche Beschränkung der Vollbeschäftigung wieder aufgeben wird.