Die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hält die sogenannte Mietpreisbremse für verfassungswidrig. Da die Mietpreisbremse an die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete anknüpfe, verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz. So belaufe sich die ortsübliche Vergleichsmiete in München auf ca. 12 €/qm, in Berlin hingegen auf ca. 7 €/qm. Der Gesetzgeber habe damit eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich treffe. Außerdem würden Vermieter, die schon in der Vergangenheit eine nach dem Maßstab der Mietpreisbremse zu hohe Miete (mehr als 10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete) vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass diese Vermieter bei einer Neuvermietung die bisherige Miete weiterhin verlangen dürften. Gegenüber diesen Vermietern würden Vermieter, die bei der Miethöhe bisher moderat agiert hätten, benachteiligt (Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 14.09.2017, 67 S 149/17).

Die 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hatte hingegen im März diesen Jahres ausgeführt, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse keine Bedenken bestünden.

Mietpreisbremse verfassungswidrig?

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