Die verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger Abmahnung wegen sogenannter Schlechtleistung setze voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren sowohl die Leistungen des betreffenden Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum darlege, als auch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer. Andernfalls könne das Gericht nicht erkennen, ob eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliege und der Arbeitnehmer somit seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt habe (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25.08.2017, Az. 3 Ca 1305/17).
Verhaltensbedingte Kündigung nach Schlechtleistung